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Landgericht Verden: Abmahnkosten können im EV-Verfahren geltend gemacht werden

Eigentlich muss der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten eingeklagt werden. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht es um dringende Angelegenheiten, mit Ausnahme der Leistungsverfügung im Familienrecht ist die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht Sache des Verfügungsverfahrens. Denn damit werden keine drohenden Nachteile abgewendet. Dementsprechend heißt es in § 12 II UWG:

„Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.“

Das Gesetz beschränkt sich damit ausdrücklich auf den Unterlassungsanspruch. In § 12 I S. 2 UWG steht:

„Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“

Von einer einstweiligen Verfügung wegen Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wird stattdessen nicht gesprochen, die Zahlung der Anwaltsgebühren sollte auch nicht zur Abwehr schwerer Gefahren erforderlich sein. Das sieht das LG Verden in seiner Entscheidung vom 19.11.2014, 7 O 299/14 anders. Obwohl es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelte, wurde dem Antragsteller ein Freistellungsanspruch in Höhe von 124,00 € zuerkannt. Offensichtlich eine Fehlentscheidung.