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Beschränkung des Namensrechts des § 12 BGB durch § 15 Markengesetz

Ein Anbieter gewerblicher Elektrodienstleistungen hatte seinen geschäftlich verwendeten Namen zusätzlich als Wort-Bild-Marke angemeldet. Anschließend bemerkte er einen Konkurrenten, der sich selbst als ihn unter genau des Namens bzw. der Wort-Bild-Marke bezeichnet. Hiergegen ging er vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Verwendung des Namens durch den Dritten generell zu unterbinden, sein Antrag wurde folglich nicht auf Unterlassung der Verwendung im geschäftlichen Verkehr beschränkt. In § 12 BGB heißt es:

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“.

Nirgendwo steht etwas zur Beschränkung auf geschäftlichen Verkehr. Dem Schutzbereich des Gesetzes unterfallen auch Unternehmensbezeichnungen (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 31.05.2007, 3 W 110/07). Folglich kann ein Unternehmer im nicht geschäftlichen Bereich die Unterlassung der Verwendung seines Namens beantragen. Eine Geschäftsbezeichnung unterfällt dem Namensschutz des § 12 BGB, selbst wenn sie den Namen des Unternehmens nicht enthält (BGH 14, 155). Da außerdem keine Beschränkung auf Geschäftsverkehr in § 12 BGB zu erkennen ist, sollte ein Unternehmer, dessen Name verwendet wird, vollen Schutz auch außerhalb des Geschäftsverkehrs erlangen. Dem trat das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 24.04.2015, 5 W 70/15 entgegen. Dem Verwender des Namens des Antragstellers wurde zwar unter Teilaufhebung der erstinstanzlichen Abweisung der Anträge die Weiterbenutzung untersagt, aber nur im geschäftlichen Verkehr. Folge war eine Beteiligung des Antragstellers an der Kostenlast. Das Gericht führte dazu aus, es könne zwar eine Anwendbarkeit des § 12 BGB für Unternehmensbezeichnungen stattfinden, doch setze diese eine Verletzung des Namens außerhalb des Geschäftsverkehrs voraus. Da vorliegend die Namensnennung im Geschäfts-verkehr zu Konkurrenzzwecken erfolgt sei, bestünde keine Wiederholungsgefahr für eine Verletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs. Deshalb könne nur die Verwendung des Namens gemäß § 15 II, IV Satz 1 Markengesetz im geschäftlichen Verkehr verboten werden.

Diese Begründung wird als nicht überzeugend angesehen. Denn mit § 15 Markengesetz sollte ein zusätzlicher Schutz entstehen, keine Rückschraubung der Rechte des § 12 BGB. Wenn der Name nach § 12 BGB schützenswert ist, und sich in diesem Paragraphen keine Beschränkung auf geschäftlichen Verkehr finden lässt, muss die Unterlassung des Namens komplett untersagt werden können. Sonst stünde eine Privatperson besser als ein Unternehmer, der seinen Namen zusätzlich als Marke eintragen lässt.