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Marke mit ® in der Werbung für Ware anderer Klasse nicht wettbewerbswidrig

Durch Benutzung eines ® am Ende einer Firmenbezeichnung in seiner Werbung z. B. im Zusammenhang mit Warenhandel über einen Onlineshop gibt ein Verkäufer zu erkennen, dass er Inhaber einer Marke dieses Inhalts sei. Diese Angabe ist geeignet, die Kaufentscheidung eines Kunden zu beeinflussen, steht doch ein solcher Markeneintrag zumindest für ein Unternehmen, dass für seine Präsenz Kosten und Mühen in Kauf zu nehmen bereit ist. In seiner Thermoroll-Entscheidung vom 26.02.2009, I ZR 219/06, hatte der BGH noch entschieden, dass es irreführend und wettbewerbswidrig sei, sollte trotz der Angabe ® in der Werbung keine Marke dieses Inhalts für den Verwender eingetragen sein bzw. diesem nicht zustehen. Im zugrundeliegenden Fall bestand ein Markeneintrag für die Marke Thermoroll, allerdings war der Name falsch geschrieben worden. Der BGH gab dem Werbenden knapp recht, stellte aber auch klar, dass ohne Markeneintrag eine Abmahnung wegen Irreführung berechtigt gewesen wäre. Ähnlich gelagert war ein Fall, den das OLG Frankfurt am Main im Verfahren 6 U 87/13 zu entscheiden hatte. Hier verfügte der mit dem ® Werbende zwar über eine Marke dieses Inhalts, doch war diese für eine andere Warenklasse eingetragen, als das Produkt angehörte, bei dessen Bewerbung der Verkäufer das ® benutzte. Das Landgericht Berlin hatte dies gemäß seines Beschlusses 15 O 674/07 als unzulässig angesehen, ebenso die Vorinstanz zum Verfahren 6 U 87/13 (LG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2013, 3-08 O 207/12). Es ist nachvollziehbar, die Werbung mit einer Marke und daneben gesetztem ® genauso als unzulässig anzusehen, wenn der Eintrag für eine andere Warenklasse besteht, als würde überhaupt keine Marke eingetragen sein. Warum sonst sollte man eine Marke für mehrere Klassen anmelden, was mit höheren Kosten verbunden ist? In seinem Urteil vom 06.03.2013, 6 U 87/13 sah das OLG Frankfurt am Main es anders. In der Verwendung eines ® sei bei tatsächlich bestehendem Eintrag nicht von Irreführung auszugehen, wenn der Werbende das ® auch in der Werbung für Waren verwendet, die einer anderen Warenklasse angehören. Auf die abweichende Entscheidung des LG Berlin ging es nicht ein, und warum jemand dann noch eine Marke für mehrere Klassen beantragen sollte, erklärte es ebenfalls nicht. Es führte nur aus, es liege keine Abweichung zur Thermoroll-Entscheidung des BGH vor, weil es darin nur um die Frage ging, ob denn überhaupt eine entsprechende Marke existiere. Man sieht wieder einmal: Zwei Juristen, drei Meinungen.