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Auplexa UG, Rechtsanwälte Patrick Böttcher, Kerstin Züwerink-Roek, Andreas Heiseler und der Rechtsmissbrauch nach § 8 IV UWG

Für die Auplexa UG, diese vertreten durch Geschäftsführer Maron Chatzifrantzis, hat die Kanzlei Kerstin Züwerink-Roek, Patrick Böttcher und Andreas Heiseler zahlreiche Abmahnungen gegenüber Konkurrenten wegen der sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausgesprochen. Nun wurde eine von ihr in diesem Zusammenhang erhobene Gebührenklage vom Landgericht Berlin gemäß Urteil vom 15.11.2013, Az. 103 O 20/13 als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abgewiesen. Weil die Klägerin auf die Auflage, zur Ausräumung des Verdachts, sie würde rechtsmissbräuchlich handeln, Nachweise hinsichtlich ihrer Umsätze vorzulegen, nicht reagierte und stattdessen lieber die Klage zurück nahm bzw. dies versuchte – was ihr nicht half, denn es war schon mit der Kanzlei Böttcher Roek Heiseler im Termin am 15.11.2013, wo Herr Rechtsanwalt Patrick Böttcher für sie aufgetreten war und offenbar nichts von der Rücknahme der Klage hielt, verhandelt worden und der Beklagte verweigerte später seine Zustimmung, da sich ihrer Auffassung nach wegen der verbleibenden Restforderung der Aufwand nicht lohne, sah das Gericht den Rechtsmissbrauch als evident an, zumal neben der großen Menge an wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die die Auplexa UG, vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis, ausgelöst hatte, auch ein Stammkapital der UG von lediglich 1000 Euro zu vermuten sei. Der betroffene Mandant war zudem von der o. g. Kanzlei wegen derselben Gewährleistungsklausel wiederum für die Auplexa UG zwei Mal abgemahnt worden, weil er sie auf zwei Internetseiten verwendet habe – nicht etwa weil man für dieselbe Abmahnung zwei Mal kassieren wollte. Insgesamt erhielt dieser Mandant drei Mal eine Abmahnung von den Anwälten Böttcher, Züwerink-Roek und Heiseler (BRH-Anwälte), und zwar in einem Zeitraum von wenigen Monaten. Ein anderer Mandant wurde in ungefähr einem Vierteljahr vier Mal über die Kanzlei Böttcher u. a. im Namen der Auplexa UG abgemahnt. In allen Fällen berief sich die Kanzlei Böttcher u. a. darauf, es bestünde keine Pflicht, das Verhalten eines Konkurrenten umfassend zu ermitteln und man habe nur zufällig von einem fehlerhaften Facebook-Impressum erfahren, nachdem man den Konkurrenten bereits wegen anderer Fehler, meistens der 40-€-Klausel in der Widerrufsbelehrung, abgemahnt hatte. Damit sollen sich die mehrfachen Abmahnungen, die die Kanzlei Böttcher u. a. ausgesprochen haben, erklären. Bei den Abmahnungen der Kanzlei Böttcher u. a. geht es regelmäßig um dieselben, einfach zu ermittelnden Wettbewerbsverstöße. Erneut scheiterte die Kanzlei Patrick Böttcher, Kerstin Züwerink-Roek und Andreas Heiseler, als sie die Auplexa UG in einem weiteren Fall wegen der Erstattung von Abmahnkosten vor dem Berliner Landgericht (16 O 365/13) vertrat, weil das Gericht schon wieder von Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Absatz 4 UWG ausging. Auch in diesem Verfahren kam die Auplexa UG, vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis, der Aufforderung nicht nach, betriebswirtschaftlich aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, so dass ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich sei. 40 Verfahren nur am Berliner Landgericht lassen erahnen, wie viele Abmahnungen die Auplexa UG aussprechen ließ. Regelmäßig wurden die Abmahnungen von den Anwälten BRH ausgesprochen. Frau Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek legte zwar im Termin erstmalig Unterlagen vor, doch waren diese weder auf den nach Ansicht des Gerichts relevanten Zeitraum bezogen, noch unterschrieben, demnach völlig wertlos. Frau Züwerink-Roek konnte nicht erklären, warum sie die Unterlagen so spät vorlegte, vielleicht hatte man ernsthaft geglaubt, das Gericht würde sich von einer Ansammlung nichtssagender Zettel beeindrucken lassen. Rechtsanwälte Böttcher u. a. mahnten etwa zur Zeit, als sie für die Auplexa UG regelmäßig abmahnten, auch für die H&K Management UG ab. Der Vorteil einer solchen Konstellation ist zweifellos die Haftung nur der UG.