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Terminsvertreter kann keine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten verdienen

So jedenfalls sieht es das LG Stuttgart, Az. 2 T 246/16 gemäß Beschluss vom 06.07.2016. Der Klägervertreter hatte über das Portal terminsvertretung.de einen Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt und wollte nach erfolgreichem Ende für den Mandanten die Terminsvertreterkosten zusätzlich zur 1,2 Terminsgebühr gemäß 3104 VV RVG festsetzen lassen, doch setzte das Gericht nicht etwa die Terminsvertreterkosten ab – was nach wohl überwiegender Ansicht bei höheren fiktiven Reisekosten schon nicht ginge, s. u. -, sondern nur die Terminsvertreterkosten fest. In der Entscheidung findet allerdings keine Auseinandersetzung mit entgegen stehenden BGH-Entscheidungen zu diesem Thema statt:

Denn wenn der Prozessbevollmächtigte einen Terminsvertreter im eigenen Namen zur Terminswahrnehmung beauftragt, ist dieser Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten (so entschied der BGH in seinem Urteil vom 29. Juni 2000, Az.: I ZR 122/98).

Weitere Gebühren nach 3401 VV RVG entstehen in dieser Konstellation nicht. Der Terminsvertreter ist Stellvertreter des Prozessbevollmächtigten, über § 5 RVG verdient er dessen Terminsgebühr. Dies bestätigt der BGH in seinem Beschluss vom 13. Juli 2012, Az.: IV ZB 8/11. Ebenso ist es, wenn sich nicht nachweisen lässt, ob der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen oder im Namen des Mandanten gehandelt hat.

Kosten des Terminsvertreters könnten gleichwohl erstattungsfähig sein, wenn sie ersparte, fiktive Anreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen, BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, Az.: VIII ZB 30/02. Dieser Entscheidung hat der BGH in seinem Urteil vom 13.07.2012 jedenfalls nicht widersprochen. Außerdem ist sonst anerkannt, dass zur notwendigen Rechtsverfolgung entstandene Fahrtkosten gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 13. September 2005, Az.: X ZB 30/04.

Dass nicht einmal die 1,2 Terminsgebühr nach VV RVG 3104 anfallen soll ist nicht entschieden worden. Die all dies ignorierende Entscheidung des LG Stuttgart ließ nicht einmal die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zu.