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Vor Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) muss Erfüllungseinwand geltend gemacht werden

Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wendet sich der Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung trotz erfolgter Zahlung bzw. Leistung. Vor dem Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsorgan kann er aber auch Erfüllung (§ 775 ZPO) einwenden. Im Verfahren 13 O 38/14 vor dem LG Dortmund hatte der Schuldner eine solche Klage erhoben, die der Gläubiger sofort anerkannte mit dem Hinweis, er habe dem Gerichtsvollzieher gar keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Tatsächlich hatte der Gerichtsvollzieher einen Fehler gemacht und zu viel vollstrecken wollen. Als der Fehler bemerkt wurde, korrigierte er sich. Mit Urteil vom 27.11.2014 legte das LG Dortmund im o. g. Verfahren dem Kläger die Kosten auf. Dieser hätte vor Klageerhebung beim Gerichtsvollzieher Erfüllung einwenden müssen. Die Verteidigungsmöglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage und des Erfüllungseinwands sind folglich nicht gleichwertig, die Vollstreckungsabwehrklage kommt nur als letztes Mittel in Betracht.