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Richter Bruckmann des AG Charlottenburg sieht Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Zahlung der Abmahnkosten

Unter Juristen ist bekannt, dass der Wegfall der Wiederholungsgefahr – diese ist für einen Unterlassungsanspruch erforderlich - an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. In der Regel entfällt sie nach einer Rechtsverletzung nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (z. B. BGH Z I ZR 212/93). Im beim AG Charlottenburg rechtshängigen Fall 202 C 70/15 ging es um die Unterlassung der Nutzung eines Parkplatzes. Der Beklagte hatte sich darauf berufen, einen Mietvertrag geschlossen zu haben, dessen Details er aber nicht benennen wollte. Dies sah der Richter Bruckmann als ausreichend an, die Wiederholungsgefahr auszuräumen und führte dazu noch in seinem Hinweisbeschluss vom 10.03.2015 aus:

„Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht weiterhin, dass der Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten beglichen hat.“.

Es ist höchst interessant, dass am AG Charlottenburg neuerdings die Zahlung der Abmahnkosten zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt.